Satzung des Angelsportvereines Hülzweiler e.V.

 

 

§1

Name des Vereins

 

Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern.

Er führt den Namen: Angelsportverein Huelzweiler e.V.

Und hat seinen Sitz in Hülzweiler.

Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§2

Zweck des Vereins

 

 1. Zweck des Vereins ist die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Heimatlichen Gewässern und die Betreibung der Sportfischerei, Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Angelsports und der Fischzucht, Bekämpfung der Raubfischerei und der Fischerei schädigenden Einflüsse.

2. Der Verein bildet eine Jugendgruppe, die er mit in Abschnitt 1 aufgeführten Aufgaben des Vereins vertraut macht und ausbildet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

 

§3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, den Angelsport in den vom Verein gepachteten Gewässern als Inhaber eines Erlaubnisscheines im Rahmen der durch Gesetz, Satzung, Vereins- oder Verbandsbeschluss erlassenen Bestimmungen auszuüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Fischerei waidgerecht auszuüben und sich an allen Versammlungen sowie Vereinsveranstaltungen zu beteiligen. Insbesondere obliegt den Mitgliedern die Verpflichtung, die Vereinsinteressen zu wahren und bei Behebung von Schäden in und an den Gewässern den Verein zu unterstützen.

 

 

§4

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus 3 Mitgliedsgruppen

a)       den aktiven Mitgliedern

b)       den inaktiven Mitgliedern

c)       der Jugendgruppe

 

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben. Er muss innerhalb des Vereinsgebietes oder dessen näherer Umgebung wohnen. Jugendliche unter 18 Jahren werden in der Jugendgruppe geführt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Sie aus der Jugendgruppe ohne Antrag und Aufnahmegebühr in die Aktivengruppe übernommen. Auf Wunsch des Wechselnden ist auch der Wechsel zu den inaktiven Mitgliedern möglich.

Der Erwerb der erstmaligen Mitgliedschaft erfolgt durch die schriftliche Eintrittserklärung bei dem Vereinsvorsitzenden. Über die Aufnahme wird in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Der Wunsch auf Wechsel von den aktiven zu den inaktiven Mitgliedern und umgekehrt ist durch schriftliche Erklärung beim Vorsitzenden anzuzeigen. Der Wechsel zu den inaktiven Mitgliedern ist der Mitgliederversammlung anzuzeigen, der Wechsel zu den aktiven Mitgliedern ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zuzustimmen.

Ist ein Mitglied oder Jugendlicher wegen unehrenhafter Handlung aus dem Verein ausgeschlossen worden, kann er nicht wieder aufgenommen werden.

 

 

 

§6

Beiträge

 

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr der einzelnen Mitgliedergruppen sowie einer zu entrichtenden Gebühr beim Wechsel Von den inaktiven zu den aktiven Mitgliedern wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und die Gebühr beim Wechsel ist sofort zu entrichten.

Der Beitrag ist jährlich im voraus zahlbar. Von den im Laufe des Jahres Eintretenden ist der Beitragspflicht ab dem laufenden Kalendervierteljahr nachzukommen. Dies gilt auch für den Wechsel von den inaktiven zu den aktiven Mitgliedern.

Bei Kündigung im Laufe des Jahres durch das Mitglied ist der Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem die Kündigung wirksam wird. Gleiches gilt beim Wechsel eines Mitgliedes von den aktiven zu den inaktiven Mitgliedern.

 

 

§7

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)       durch freien Austritt mit vierteljährlicher Kündigung

b)       durch Tod

c)       durch Ausschließung

Ausgeschlossen werden kann, wer

1.        sich unehrenhaft beträgt

2.        den Verein verunglimpft oder schädigt

3.        die vom Sportangler zu beachtenden Regeln gröblich verletzt

4.        den Vereinssatzungen bewusst zuwiderhandelt

5.        wer am ende des laufenden Kalenderjahres mit seinen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund im Rückstand ist.

Der Vorstand ist befugt, infrage kommende Mitglieder nach vorheriger Ermahnung auszuschließen. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss schriftlich zugestellt, jedoch steht ihm dann das Recht der Berufung gegen den Ausschluss binnen eines Monats zu. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Sein erscheinen in dieser Versammlung ist zwingend, anderenfalls die Berufung verworfen ist.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an das Vereinsvermögen.

 

 

§8

Führung der Vereinsgeschäfte

 

Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und setzt sich zusammen aus:

1)       dem 1.Vorsitzenden

2)       dem 2. Vorsitzenden

3)       dem Schriftführer

4)       dem Kassierer

5)       dem Gewässerwart

6)       dem Jugendwart

7)       dem 1. Beisitzer

8)       dem 2. Beisitzer

9)       dem 3 Beisitzer

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§9

Befugnisse

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Verhinderungsfalle eines dieser 3 Vorstandsmitglieder genügt die Vertretung durch zwei dieser Mitglieder.

 

§10

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung und die Gesetzliche Vertretung des Vereines obliegt dem Vereinsvorsitzenden. Bei dessen Verhinderung ist sein Stellvertreter für seine Obliegenheiten und Befugnisse verantwortlich zu machen.

Der Vereinsvorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstandes sind in der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu wählen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist die Neuwahl in der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung aufzunehmen.

Alle Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

 

 

 

§11

Schriftführer

 

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten des Vereines. Er führt über alle Versammlungen das Protokollbuch. Die Niederschriften im Protokollbuch bedürfen der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden.

 

 

 

§12

Vereinsgelder

 

Die Vereinsgelder dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die den Interessen des Vereines dienen.

z.B. zur Zahlung der Pachtbeträge für Vereinsgewässer, zum Fischbesatz, zur Beschaffung von Geräten und Fachliteratur, zum Instandsetzen und Instand halten der Vereinsgewässer usw.

 

2. Absatz: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch    Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§13

Versammlungen

 

Im Januar eines jeden Jahres findet die Generalversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich statt. Sie dienen der Pflege der Kameradschaft und der sportlichen Belehrung. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

 

§14

Beschlussfähigkeit

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so ist eine zweite zur Beratung derselben Gegenstände einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Eine Satzungsänderung kann nur durch Beschluss von 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Die Jugendlichen Mitglieder haben in den einberufenen Versammlungen kein Stimmrecht.

Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen.

 

 

§15

Auflösung des Vereines und Verbleib des Vereisvermögens

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung bzw. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich 2/3 der Anwesenden dafür aussprechen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Hülzweiler zu.

 

 

 

§16

 

Vorstehende Satzung sind für den verein, seine Organe und seine Mitglieder Verbindlich und treten sofort in Kraft

 

 

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